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Kosten

Hier sind wichtige Informationen darüber zu finden, was für die Tätigkeit des Rentenberaters
in finanzieller Hinsicht auf mich zukommen kann:

Kosten
und Honorar

Rentenberater sind freiberuflich tätige Selbständige, die -ähnlich wie Steuerberater oder Rechtsanwälte- in eigener Kanzlei gegen Honorar tätig
sind. Die Inanspruchnahme eines Rentenberaters ist daher kostenpflichtig.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Rentenberater grundsätzlich verpflichtet, ihre Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung zu stellen, welches ab dem 01.07.2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ablöste. Daneben kann das Honorar auch mittels einer Honorarvereinbarung festgelegt werden. Rentenberater haben nach § 14 Abs. 1 RVG ihre Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit ihrer Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berechnen.


Die Tätigkeit des Rentenberaters gliedert sich grundsätzlich in die außergerichtliche (Renten-)Beratung, die sich oft daran anschließende Antragstellung, das sog. Vor- oder Widerspruchsverfahren, die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren und andere Tätigkeiten wie Nebenkosten und Auslagen.


Zu den Gebühren für die genannten Tätigkeiten, mit denen die allgemeinen Geschäftsunkosten grundsätzlich abgegolten werden, kommt im Allgemeinen die darauf entfallende Umsatzsteuer (zur Zeit 19%) hinzu, sofern die Pflicht zur Erhebung besteht (s. § 19 UStG). Der Rentenberater
hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages anfallenden Engelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Hierbei werden in der Regel als Pauschalsatz 20% der für die Tätigkeiten in derselben Angelegenheit anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 20,00 € fällig.


Beratung:

Für die Beratung richtet sich die Gebühr nach Teil 2 des RVG-Vergütungsverzeichnisses.
Die Gebühr darf grundsätzlich 190,00 € nicht überschreiten, wobei diese auf eine Tätigkeit, die sich aus einer Raterteilung oder Auskunft ergibt, anzurechnen ist. Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten besondere Vorschriften.

Bei einer Beratung wird es sich regelmäßig um die Empfehlung des Rentenberaters zu einem bestimmten rechtlich relevanten Tun oder Unterlassen innerhalb eines rentenrechtlich bedeutsamen Lebenssachverhaltes des Mandanten handeln. Es kann sich dabei somit auch um ein "Abraten" handeln. Die (Erst-)Beratung ist an keine besondere Form oder zeitliche Grenzen gebunden. Sie kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Mit einer solchen qualifizierten Beratung erhält der Mandant wichtige Informationen und Detailkenntnisse, um eventuell weitere Entscheidungen zu treffen.



Außergerichtliche Tätigkeiten:

Bei außergerichtlichen Tätigkeiten handelt es sich um alle Tätigkeiten, bei denen der Rentenberater nach außen im Auftrag seines Mandanten unter Vorlage einer unterschriebenen Vollmacht in Erscheinung tritt. Aufgrund abweichender gesetzlicher Bestimmungen sind davon gerichtliche Verfahren und Widersprüche ausgenommen, für die die folgenden Ausführungen gelten.


Beispielsweise kann sich im Rahmen der Beratung ergeben, daß ein Versicherungskonto beim zuständigen Rentenversicherungsträger wegen fehlender Versicherungszeiten zu klären ist: Nach Prüfung des Versicherungsverlaufs erhält der Rentenberater den Auftrag, die für die Kontenklärung erforderlichen Unterlagen und Nachweise über zurückgelegte Zeiten zu beschaffen und die Rentenversicherung zur Klärung des Sachverhalts zu veranlassen. Abschließend soll der Rentenberater den neuen Versicherungsverlauf nochmals auf Vollständigkeit prüfen.


Für solche außergerichtliche Tätigkeiten sieht das RVG (sofern ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist) eine Gebührenspanne von 40,00 € bis zu 260,00 € vor. Eine Gebühr von mehr als 120,00 €
kann dabei jedoch nur gefordert werden wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ist der Rentenberater wie im o.g. Beispiel außergerichtlich tätig geworden, so werden die Gebühren für vorangegangene Beratungen mit dieser Tätigkeit verrechnet.


Widerspruchsverfahren / Gerichtliche Verfahren:

In Widerspruchsverfahren, in denen ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, können Gebühren zwischen 40,00 € und 260,00 € entstehen. Die jeweilige Gebühr bemißt sich insbesondere an der Bedeutung der Angelegenheit, deren Umfang und der Schwierigkeit des Falles.


In sozialgerichtlichen Verfahren (Verfahren im ersten Rechtszug) können Gebühren in Höhe von 20,00 € bis 320,00 € fällig werden, sofern eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorangegangen ist (s. dazu die Erläuterungen unter "Kostenübernahme durch Dritte", demzufolge solche Gebühren unter bestimmten Umständen ersetzt werden können).



Kostenübernahme durch Dritte:


Kostenübernahme durch Versicherungsträger bei Widersprüchen

Ein Widerspruchsverfahren ist für Sie als Widerspruchsführer grundsätzlich kostenfrei. Das bedeutet, dass die Versicherungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse) ihrerseits keine Gebühren erheben.
Ihnen sind jedoch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten, sofern der Widerspruch erfolgreich war. Die Kostenerstattung umfasst auch die Aufwendungen für einen Rentenberater, sofern dessen Hinzuziehung notwendig war.

Kostenübernahme durch Versicherungsträger bei Klageverfahren

Ebenso wie im Widerspruchverfahren werden im sozialgerichtlichen Verfahren keine Gebühren seitens des Gerichtes entstehen. Eine Kostenerstattung kommt daher nur für außergerichtliche Kosten in Betracht. Dabei handelt es sich um Aufwendungen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Sofern die Klage erfolgreich war, hat die Kosten hier der/die Beklagte (z. B. der Rentenversicherungsträger) zu übernehmen. In anderen Fällen wird die Frage der Kostentragung auf Antrag vom Gericht entschieden.
In gerichtlichen Verfahren wird stets unterstellt, dass die Hinzuziehung eines Rentenberaters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.

Rechtsschutzversicherungen
In den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen wird regelmäßig kein Anspruch auf eine Kostenerstattung der Gebühren eines Rentenberaters
bestehen. Üblicherweise sind jedoch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen kulanzhalber bereit, in sozialgerichtlichen Verfahren eine Kostendeckung zu übernehmen, wenn die Gebühren nach dem RVG (also nicht durch eine Honorarvereinbarung) berechnet werden. Wichtig ist dabei, dass vor Klageeinreichung die Kostenzusage durch den Rentenberater beantragt wird!


Rechnungsstellung, Fälligkeit, Vorschüsse und Ratenzahlungen:
Für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen
kann der Rentenberater von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss fordern. Da die Erledigung der verschiedenen Verfahren zum Teil mehrere Monate dauern kann, wird meistens hiervon Gebrauch gemacht.

Für seine Tätigkeit erstellt der Rentenberater eine Kostennote, in der alle Gebühren aufgeführt werden. Die Rechnung muss vom Rentenberater unterschrieben sein und wird in der Regel nach Abschluss der jeweiligen Angelegenheit erstellt. Sie ist sofort fällig. Wird der Rentenberater in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung bereits dann fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen, der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Ratenzahlungen können zwischen dem Mandanten und dem Rentenberater vereinbart werden.

Steuerliche Berücksichtigung:

Laut Schriftsatz des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.1997 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2255 - 356/97 - können die durch die Beratung entstehenden Kosten steuerlich abgezogen werden - und zwar nicht im Rahmen des eingeschränkten Sondersteuerabzuges, sondern uneingeschränkt als Werbungskosten. Dabei spielt es keine Rolle, wann mit dem Rentenbezug zu rechnen ist, da diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind.


 
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